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Maßnahmen des Gesetzgebers sorgen vorläufig für eine stabile Künstlersozialabgabe
Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG) am werden die Mittel zur Finanzierung durch Beiträge der Versicherten zur einen Hälfte sowie durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss zur anderen Hälfte aufgebracht (§ 14 KSVG). Die Künstlersozialabgabe wird von den sog. Verwertern der künstlerischen Leistungen (vgl. §§ 23, 24 KSVG) erhoben und bildet gewissermaßen den Arbeitgeberanteil. Um den zwischenzeitlichen rapiden Anstieg der Abgabe in den Jahren 2013 und 2014 wieder zurückzuführen, wurden insbesondere die Prüftätigkeiten massiv ausgeweitet. Diese Maßnahmen sind im Hinblick auf das verfolgte Ziel der Abgabengerechtigkeit evaluiert worden; der entsprechende Bericht liegt nunmehr vor.
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Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung
[i]Positiver Effekt der TätigkeitEs kann festgehalten werden, dass die mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) (wieder) eingeführte Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet hat (und noch leistet), dass der Künstlersozialabgabesatz von 5,2 % im Jahre 2014 auf nunm...