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Reichweite von § 4 Nr. 29 UStG bei steuerbegünstigten Kooperationen i. S. von § 57 Abs. 3 AO
Viele nach den §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte (gemeinnützige, mildtätige, kirchliche) Vereine haben schon vor Corona Wege gesucht, um steuerneutral Kosten zu sparen. Durch Corona hat sich der Kostendruck noch erhöht. § 57 Abs. 3 Satz 2 AO n. F. ermöglicht erstmals die Ausgliederung auch von Verwaltungsleistungen auf einen externen Kooperationsträger (z. B. gGmbH). In der Beratungspraxis stellt sich die Frage, ob zwecks Kostenreduzierung eine gGmbH oder ein Verein steuerfreie Verwaltungsleistungen an die ausgliedernde Körperschaft (Büroleistungen, Buchhaltung Eventmanagement etc.) erbringen kann.
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Steuerneutrale Kooperationslösung und umsatzsteuerliche Hürden
[i]Imberg/Brox, NWB 17/2021 S. 1222Durch die Regelung des § 57 Abs. 3 Satz 2 AO wurden Hoffnungen auf eine steuerneutrale Kooperationslösung geweckt. Diese werden durch die Ungewissheit getrübt, dass durch eine zu enge Auslegung des § 4 Nr. 29 UStG umsatzsteuerrechtliche Hürden eine kostensparende Gestaltung verhindern könnten.
Sowohl § 4 Nr. 29 UStG als auch Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL bezwecken, bislang nicht steuerbare Hilfstätigkeiten von Personen, die sich aus Gründen der Kostenersparnis zusammengeschlossen haben, nicht mit Umsatzsteuer zu belasten. Gerade gemeinnützig täti...