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Einkommensteuer | Privates Veräußerungsgeschäft nach unentgeltlicher Übertragung (BFH)
Hat der Steuerpflichtige die
Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück
unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese das Grundstück an den
Erwerber veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren
steuerlichen Verhältnissen zu erfassen (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (§ 42 Abs. 1 Satz 2 AO). Anderenfalls entsteht nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steue...