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Konzernbilanzrecht
Teil L: Der befreiende Konzernabschluss nach § 292a HGB
I. Grundsätzliches zur Befreiung von der Aufstellungspflicht durch einen übergeordneten Konzernabschluss
Nach der 7. EG-Richtlinie und dem HGB ist ein Unternehmen, das Mutterunternehmen mindestens eines anderen Unternehmens ist, grundsätzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, auch wenn es in einem mehrstufigen Konzern selbst Tochterunternehmen eines anderen Mutterunternehmens ist (sog. ”Tannenbaumprinzip”; vgl. Baetge, S. 104). Diese Verpflichtung zur Vorlage eines Teilkonzernabschlusses und Teilkonzernlageberichts wird allerdings in den meisten Fällen durch die Befreiungsvorschriften der §§ 291 und 292 HGB aufgehoben (zu den Befreiungsvoraussetzungen gem. §§ 291 und 292 HGB vgl. Baetge/Thiele, BBK F. 18 S. 501-512; Maas/Schruff, WPg 1991 S. 765-772).
Nach § 291 Abs. 1 Satz 2 HGB können ein befreiender Konzernabschluss und Konzernlagebericht von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden. § 291 HGB regelt die befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder in ein...