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Einkommensteuer | Gewinne aus der Veräußerung von Gold ETF-Fondsanteilen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gem. § 19 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 EStG. (2) Die Veräußerung des Fondsanteils begründet [i]Ronig, Investmentfonds: Überblick und Arten, infoCenter, NWB JAAAH-68922 keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold (Abgrenzung zu BFH-Urteilen v. - VIII R 35/14, BStBl 2015 II S. 834 „Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen“, und VIII R 4/15, BStBl 2015 II S. 835; v. - VIII R 7/17, BStBl 2021 II S. 9 „Gold Bullion Securities“).