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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 1 K 382/21

Gesetze: FGO § 41 Abs. 1 ; FGO § 41 Abs. 2 ; AEntG § 6 Abs. 9 ; SchwarzArbG § 23

Rechtsschutzbedürfnis für eine negative und zum Teil vorbeugende Feststellungsklage zum Geltungsbereich der GSA Fleisch

Leitsatz

1. § 6b Abs. 1 GSA Fleisch weist die Kontrolle der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch den Behörden der Zollverwaltung und für § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1a GSA Fleisch der Bundesagentur für Arbeit zu. § 6b Abs. 2 GSA Fleisch nimmt hinsichtlich der Befugnisse der Kontrollbehörde, den Mitwirkungspflichten des Unternehmers und dem Rechtsschutz auf die Vorschriften des SchwarzArbG Bezug. Nach § 23 SchwarzArbG ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem Gesetz der Finanzrechtsweg gegeben.

2. Die Frage, ob ein Betrieb in den Geltungsbereich des GSA Fleisch in der Fassung zum oder fällt, sowie die Frage ob eine illegale Beschäftigung vorliegt und der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist, stellt kein Recht oder keine Verpflichtung gegenüber dem HZA dar, sondern stellt ein grundsätzliches Verbot einer bestimmten Verhaltensweise dar.

3. Die Klärung bußgeldrechtlicher Fragen, kann nicht im finanzgerichtlichen Verfahren erreicht werden.

4. Eine ausnahmsweise zulässige vorbeugende Feststellungsklage gegenüber einem drohenden künftigen Verwaltungsakt oder sonstigen nachteiligen Verwaltungshandeln kommt nicht in Betracht, wenn sich die beklagte Verwaltungsbehörde (hier das HZA) noch keine abschließende Meinung gebildet hat.

Fundstelle(n):
AAAAH-87286

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