Rechtsschutzbedürfnis für
eine negative und zum Teil vorbeugende Feststellungsklage zum Geltungsbereich
der GSA Fleisch
Leitsatz
1. § 6b Abs.
1 GSA Fleisch weist die Kontrolle der Vorgaben des § 6a GSA Fleisch
den Behörden der Zollverwaltung und für § 6a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1a
GSA Fleisch der Bundesagentur für Arbeit zu. § 6b Abs. 2 GSA Fleisch
nimmt hinsichtlich der Befugnisse der Kontrollbehörde, den Mitwirkungspflichten
des Unternehmers und dem Rechtsschutz auf die Vorschriften des SchwarzArbG
Bezug. Nach § 23 SchwarzArbG ist in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach diesem
Gesetz der Finanzrechtsweg gegeben.
2. Die Frage, ob ein Betrieb
in den Geltungsbereich des GSA Fleisch in der Fassung zum
oder fällt, sowie die Frage ob eine illegale Beschäftigung
vorliegt und der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist,
stellt kein Recht oder keine Verpflichtung gegenüber dem HZA dar,
sondern stellt ein grundsätzliches Verbot einer bestimmten Verhaltensweise
dar.
3. Die Klärung bußgeldrechtlicher
Fragen, kann nicht im finanzgerichtlichen Verfahren erreicht werden.
4. Eine ausnahmsweise zulässige
vorbeugende Feststellungsklage gegenüber einem drohenden künftigen
Verwaltungsakt oder sonstigen nachteiligen Verwaltungshandeln kommt
nicht in Betracht, wenn sich die beklagte Verwaltungsbehörde (hier
das HZA) noch keine abschließende Meinung gebildet hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAH-87286
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