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Umsatzsteuer | Bestimmung des Ortes gem. § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (BMF)
Mit wurde die Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG insbesondere aufgrund des "Srf konsulterna" angepasst. Im Nachgang wurde festgestellt, dass eine Umsetzung mit sofortiger Wirkung in der Praxis nicht möglich ist. Um den Unternehmen ausreichend Zeit für die Umsetzung der neuen Regelungen zu geben, wird eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt ( :002).
Das BMF führt aus:
Hinsichtlich der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG wird es für vor dem ausgeführte Leistungen, die nicht für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind, nicht b...