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BBK Nr. 15 vom Seite 705 Fach 17 Seite 3217

Keine aktive Rechnungsabgrenzung bei degressiven Leasingraten

§ 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG

Leitsatz:

Für degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist regelmäßig kein aktiver RAP zu bilden (Abgrenzung zum , BStBl II S. 696).

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin, die einen Herstellungsbetrieb unterhält, arbeitet mit geleasten Produktionsmaschinen. Die Leasingraten sind degressiv gestaffelt. Bei einer Veränderung der Anschaffungskosten änderten sich die Leasingraten im gleichen Verhältnis. Das FA vertrat abweichend von der Klägerin die Auffassung, bei Vereinbarung degressiver Leasingraten mit fester mehrjähriger Laufzeit sei die Summe der während der vertraglichen Laufzeit geschuldeten Raten in jährlich gleich bleibenden Beträgen auf die Laufzeit zu verteilen. Die in den ersten Jahren über diesen rechnerischen linearen Jahresaufwand hinausgehenden Beträge seien als RAP zu aktivieren und in den Jahren, in denen die Leasingraten niedriger als der rechnerische Jahresaufwand sind, gewinnmindernd linear aufzulösen. Das FG gab der Klage gegen die hiernach ergangenen Körperschaftsteuerbescheide statt.

Aus den Gründ...