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KöMoG: Optionsmodell und Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht
Durch die Ausübung der Option i. S. des § 1a KStG wird eine Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft gleich einer Kapitalgesellschaft besteuert. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrechts. Hierdurch kommt es zu einer steuerlich hybriden Gesellschaft. Für die Besteuerung der laufenden Einkünfte gelten die Vorschriften des KStG, während für Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des ErbStG fallen, die Grundsätze für Mitunternehmerschaften weiter gelten.
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Besteuerung der laufenden Einkünfte bei Optionsausübung
[i]Besteuerung nach Maßgabe des KStGDurch die Ausübung der Option i. S. des § 1a KStG einerseits und die fehlende einheitliche Behandlung derselben über die verschiedenen Steuerarten andererseits – insbesondere im Hinblick auf das Erbschaftsteuerrecht– kommt es dazu, dass der zivilrechtliche Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft hinsichtlich der Besteuerung der laufenden Einkünfte gleich einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft behandelt wird, während er für Zwecke des ErbStG weiterhin als Mitunternehmeranteil im ertragsteuerlichen Sinne behandelt wird. Dies führt...