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Verfahrensrecht | Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht (BFH)
Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des FG zu entscheiden, soweit nicht der ab dem gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch geführte Akten vorliegt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Vorsitzende des FG lehnte den Antrag des Klägers, die dem Gericht vorgelegten Akten des Finanzamtes in elektronischer Form zur Einsicht zur Verfügung zu stellen ab. Zur Begründung führte er aus, dass § 78 Abs. 2 FGO nur dann Anwendung finde, wenn die Akten elektronisch geführt werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Würden die Prozessakten in Papierform geführt, so werde die Akteneinsicht nach § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO durch Einsichtnahme in die Akten in den Diensträumen gewährt. Die Akteneinsic...