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Keine Rückstellung für die Entsorgung eigenen Abfalls
§ 8 Abs. 1 KStG; § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB; §§ 1, 3 und 4 AbfG; Art. 20 Abs. 1, 2 4. EG-(Bilanz-)Richtlinie; Art. 234 Abs. 1, 3 EGV
Leitsatz:
Die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls nach dem AbfG begründet nicht rückstellbaren eigenbetrieblichen Aufwand.
Aus dem Sachverhalt:
Die Revisionsklägerin, eine GmbH, wies in ihrer Bilanz eine Rückstellung für rückständige Entsorgung von Wachs, Sondermüll, nicht zu verarbeitenden Rohstoffen und Fertigwaren aus. Die Klägerin hatte die Abfallbeseitigung einer
Drittfirma
übertragen und von ihr
Abfallbehälter gemietet.
Einen
konkreten Auftrag
zum Abtransport hatte sie am maßgebenden Bilanzstichtag
noch nicht erteilt.
Das FA erkannte die Rückstellung nicht an. Eine Verpflichtung zur Entsorgung sei nicht hinreichend konkretisiert gewesen, es handele sich um eine Aufwandsrückstellung. Das FG wies die Klage ab. Mit ihrer Revision beantragte die Klägerin, die Körperschaftsteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung der streitigen Rückstellung festzusetzen. Das FA und das BMF, das dem Revisionsverfahren beigetreten war, hielten die Revision für unbegründet.
Aus den Gründen:
Der BFH w...