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Kein willkürlicher Wechsel der Gewinnermittlungsart
Leitsatz:
Ein Stpfl., der freiwillig von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich übergegangen ist und eine Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre beantragt hat, kann ohne besonderen wirtschaftlichen Grund nicht zwei Jahre nach dem Wechsel der Gewinnermittlungsart erneut zur Einnahmen-Überschussrechnung übergehen.
Aus dem Sachverhalt:
Der Kläger (Zahnarzt), der bis 1985 seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt hatte, war 1986 zum Bestandsvergleich übergegangen und hatte den
Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilt.
Im Jahr 1988 wechselte der Kläger erneut zur Einnahmen-Überschussrechnung, und in einem sich anschließenden Klageverfahren begehrte er, den Gewinn 1988 nun doch wieder durch Bestandsvergleich zu ermitteln. Das FG gab der Klage teilweise statt, war jedoch der Meinung, der Kläger sei
an den Übergang zur Einnahmen-Überschussrechnung gebunden.
Auf die Revision des Klägers verwies der BFH die Sache an das FG zurück.
Aus den Gründen:
1. . . . 2. a) Als Angehöriger eines freien Berufs konnte der Kläger seinen Gewinn durch Berechnung des ...