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Ausschluss der Bewertung nach der Lifo-Methode
§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, § 256 HGB
Leitsatz:
Eine Bewertung nach der sog. Lifo-Methode entspricht nicht den handelsrechtlichen GoB und ist deshalb auch steuerrechtlich ausgeschlossen, wenn Vorräte mit - absolut betrachtet - hohen Erwerbsaufwendungen infrage stehen, die Anschaffungskosten ohne weiteres identifiziert und den einzelnen Vermögensgegenständen angesichts deren individueller Merkmale ohne Schwierigkeiten zugeordnet werden können (hier: zum Verkauf bestimmte Pkw).
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, die u. a. mit Neu- und Gebrauchtwagen handelt, bewertete die zum Verkauf bestimmten Fahrzeuge in den Jahresabschlüssen der Jahre 1991, 1992 und 1993 erstmals auf der Grundlage der Lifo-Methode. Unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG bildete die Klägerin Gruppen für die Neufahrzeuge, jeweils gegliedert nach Wagentyp. Gebrauchtwagen wurden allein nach dem ihnen zuzuweisenden Wert untergliedert. Anlässlich einer Betriebsprüfung bemängelte das FA die Anwendung des Lifo-Verfahrens und verlangte eine Bewertung anhand der fortgeschriebenen, individuellen Anschaffungskosten. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hat das FG Münster (EFG 1998 S. 999) zurückgewiesen. Nach Ansi...