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BPatG Urteil v. - 5 Ni 33/18 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte war im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 1 043 858 (Streitpatent), das am 8. November 1999 angemeldet worden war und inzwischen durch Ablauf seiner Schutzdauer erloschen ist. Das Streitpatent nimmt die Prioritäten der JP 31641798 vom 6. November 1998 (von der Klägerin vorgelegt als Anlage NK-P1Ü) und der JP 22082799 vom 4. August 1999 (von der Klägerin vorgelegt als Anlage NK-P2Ü) in Anspruch. Es trägt in der Verfahrenssprache Englisch die Bezeichnung: „Transmitting/Receiving Device and Transmitting/Receiving Method“ („Verfahren und Vorrichtung für Sender/Empfänger“) und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 699 43 647.8 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2021:100221U5Ni33.18EP.0

Fundstelle(n):
CAAAH-87080

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