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WP Praxis Nr. 9 vom Seite 287

Planung und Durchführung der Abschlussprüfung als Fernprüfung

Was bleibt von der Abschlussprüfung „remote“ nach Bewältigung der Coronavirus-Pandemie?

WP/StB Prof. Dr. Holger Philipps

Das Coronavirus sorgte mit seiner pandemischen Ausbreitung weltweit für bislang noch nie dagewesene Einschränkungen im wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Das stellte Unternehmen nicht nur bei Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie Abschlussprüfer bei deren Prüfung vor bisher nicht gekannte Herausforderungen. Infolge angeordneter Reise- und Kontaktbeschränkungen, um die Ausbreitung des Virus zeitlich zu verzögern, sind zuvor eher seltene Home Office-Tätigkeiten und der verstärkte Einsatz digitaler Anwendungen und Technologien u. a. zur unternehmensinternen und -externen Kommunikation nunmehr Normalität. Daraus ergaben sich dem Inhalt und dem Umfang nach erhebliche Auswirkungen auf, aber auch Möglichkeiten für die Abschlussprüfung, die mehr oder minder „von jetzt auf gleich“ eine Neuausrichtung dieser Tätigkeit erforderten. Mittlerweile ist die Bewältigung der Coronavirus-Pandemie noch nicht geschafft, gleichwohl scheint dies in Sicht. Damit stellt sich nun die Frage: Was wird auch künftig bleiben und wieweit genutzt werden können? Antworten gibt der Beitrag zum Modell der Abschlussprüfung als Fernprüfung primär auf der Grundlage fachlicher Hinweise des IDW zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Abschlussprüfung.

Kurte, Einführung von New-Work-Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie, WP Praxis 6/2021 S. 200, NWB PAAAH-78841

Kernaussagen
  • Neuere technische Möglichkeiten und die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie verliehen der bereits mehrere Jahrzehnte alten Idee von der Abschlussprüfung als Fernprüfung quasi „von jetzt auf gleich“ einen zuvor nicht da gewesenen Umsetzungsanstoß.

  • Mögliche Einsatzfelder sowie Ansatzpunkte im Zusammenhang mit Fernprüfungen im Rahmen der Abschlussprüfung sind bereits umfangreich. Allerdings unterliegen mit Fernprüfungshandlungen eingeholte Prüfungsnachweise höheren Verlässlichkeitsrisiken. Diesen müssen, können Abschlussprüfer aber auch wirksam begegnen.

  • Nach Bewältigung der Coronavirus-Pandemie ist kein gänzlicher „reset“ der darin angestoßenen Ausrichtung der Abschlussprüfung als Fernprüfung zu erwarten. Wieweit diese Ausrichtung indes beibehalten bleibt, werden auch die Verhältnisse des Einzelfalls beeinflussen.

I. Aktualität und Bedeutung des Themas

Seit nunmehr rund 18 Monaten beeinflusst die Coronavirus-Pandemie Wirtschaft und Gesellschaft weltweit in erheblichem Ausmaß. Angesichts der Ausbreitungsdynamik, der Schwierigkeit, sich vor einer Übertragung zu schützen und der Gefährlichkeit der Krankheit, ergriffen und ergreifen Regierungen und Behörden je nach Region auch weiterhin Maßnahmen, die das öffentliche Leben erheblich einschränken und die Wirtschaft stark negativ beeinträchtigen. Meldungen über (vorübergehende) Ein- und Ausreisestopps, Schließungen von Landesgrenzen, Häfen, öffentlichen Einrichtungen aller Art oder Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige u. a., Absage von Messen und anderen öffentlichen Veranstaltungen sowie sportlichen Wettbewerben bzw. Ausschluss von Zuschauern dabei, Ausdünnung des Flug- und Bahn- sowie sonstigen Reiseverkehrs usw. bestimmten täglich die Nachrichten. Trotz aller Anstrengungen erkrankten über 180 Mio. und starben rund 4 Mio. Menschen am Coronavirus.

Zwar wurden gegen die Krankheit vergleichsweise schnell Impfstoffe entwickelt und zugelassen. Ihre Auslieferung aber läuft nicht überall gleichmäßig rund und so wird die Verabreichung an die (Welt)Bevölkerung noch eine gewisse Zeit dauern. Auch scheint ihre Wirksamkeit gegen umlaufende Mutationen des Coronavirus zum Teil begrenzt zu sein. Daher sind eine Bewältigung der Coronavirus-Pandemie sowie ein Ende der beschriebenen Beschränkungen und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen weiter nicht hinreichend verlässlich absehbar, scheinen wohl aber in Sicht.S. 288

Pandemiebedingte Folgen beeinflussten auch das Umfeld der Abschlussprüfung wesentlich. Um den Berufstand dabei zu unterstützen, sich daran anzupassen, veröffentlichte das IDW mehrere fachliche Hinweise. Darin werden u. a. auch die Auswirkungen von Heimarbeit (Home Office) beim zu prüfenden Unternehmen oder der Einsatz von Videotechnologie, externem Datenzugriff und anderen elektronischen Mitteln zur Erlangung von Prüfungsnachweisen thematisiert. Damit kann z. B. die Beobachtung der Durchführung der Inventur oder (anderer) manueller Kontrollaktivitäten durch Abschlussprüfer , die Einholung von Bestätigungen von Dritten oder Erklärungen der gesetzlichen Vertreter, die Durchführung von Befragungen, die Einsicht in Dokumente und andere Unterlagen oder die Auswertung von im Unternehmen erfassten Daten ortsunabhängig – also per Fernprüfung – durchgeführt werden.

Ideen zur Fernprüfung sind nicht neu. Sie wurden bereits vor rund 30 Jahren ausführlich formuliert. Allerdings bedurfte es neben neuer technischer Möglichkeiten vielleicht gerade eines solch einschneidenden Ereignisses wie der Coronavirus-Pandemie, um dieser Idee den nötigen Umsetzungsanstoß zu verleihen.

Auch nach Bewältigung der Coronavirus-Pandemie werden diese Möglichkeiten zur Fernprüfung im Rahmen der Abschlussprüfung weiter nutzbar sein. Und ein „reset“ ist nicht zu erwarten. Zum einen, weil Berührungsängste verflogen und in Vielem eine gewisse Anwendungsroutine erreicht worden sind, auch, wenn die gegenwärtig bestehenden Möglichkeiten noch lange nicht von allen Berufsangehörigen in der Abschlussprüfungspraxis umgesetzt worden sind. Zum anderen, weil Fernprüfungshandlungen zur weiteren Rationalisierung der Abschlussprüfung beitragen können. Honorardruck und Schwierigkeiten der Nachwuchsgewinnung kann so zumindest zum Teil begegnet werden.

Ebenso kann die gegenwärtig verbreitete Arbeit im Home Office unter Nutzung von Videomeetings etc. für rechnungslegende Unternehmen künftig weiter interessant sein, bieten sich doch dadurch auch für sie Rationalisierungsmöglichkeiten, z. B. durch Abbau von Büroflächen sowie Vermeidung von Reisezeiten und -kosten.

Vor diesem Hintergrund greift der vorliegende Beitrag die Hinweise des IDW zur Änderung des Prüfungsumfeldes durch Home Office und zur Gewinnung von Prüfungsnachweisen durch Fernprüfungshandlungen auf und stellt sie mit Bezug auf ihre Zulässigkeit (Abschnitt II) sowie ihre Anwendungsmöglichkeiten und ihre Verlässlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung dar (Abschnitt III). Der Blick ist dabei auf den Hauptanwendungsfall gerichtet, die Abschlussprüfung bei Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 319a bzw. künftig § 316a HGB (Non-PIE). Darüber ggf. hinausgehend zu beachtende Aspekte bei der Abschlussprüfung der Unternehmen von öffentlichem Interesse oder bei der Konzernabschlussprüfung werden hierbei nicht behandelt. Gleiches gilt für die Prüfung der Unternehmensfortführungsannahme, deren gegenwärtig besonders häufige Relevanz künftig wieder auf „Normalmaß“ abnehmen wird sowie auch für die im Zusammenhang mit der „Wirtschaftsprüfung 2.0“ gerne thematisierten Aspekte Process Mining, Blockchain-Technologie, Robotics und künstliche Intelligenz.