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Rückstellungen bei (drohender) Wandlung eines Kaufvertrags
§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; §§ 249 Abs. 1 Satz 1, 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; Art. 234 Abs. 3 EGV
Leitsätze:
1. Der Verkäufer darf wegen seiner Verpflichtung zur Rückerstattung des Kaufpreises keine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einer Wandlung des Kaufvertrags nicht rechnen muss. Das gilt auch dann, wenn die Wandlung noch vor Aufstellung der Bilanz erklärt wird.
2. Dem Anwendungsbereich der Vierten Richtlinie 78/660/EWG (Bilanz-Richtlinie) unterfallen nur Kapitalgesellschaften. In bilanzrechtlichen Fragen, die Einzelunternehmen und Personengesellschaften betreffen, ist deshalb eine Vorabentscheidung des EuGH nicht einzuholen.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine KG,
veräußerte
am
bebaute Grundstücke
an die Firma H. Bei den Gebäuden wurden
Mängel
festgestellt. Im Dezember 1991 verlangte die Firma H die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Aus den Gründen:
Die Revision ist begründet.
1. Die Klägerin hat mit dem Verkauf der Grundstücke einen Veräußerungsgewinn realisiert. Beim Verkauf eines Grundstücks ist der Gewinn regelmäßig realisiert, wenn Besitz, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind. Eine spätere Vertragsauflösung steht, unabhängig davon, auf welchen Gr...