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Track 23 | Spenden: Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge an einen ausbildenden aktiven Musikverein
Die Ausnahmeregelung in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG, wonach Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, greift nach einem Urteil des FG Köln nicht, wenn mit der Betätigung der Körperschaft verschiedene Zwecke verfolgt werden, und einer dieser nicht der Freizeitgestaltung dient, sondern voll begünstigt ist, wie z. B. bei der Ausbildung und Erziehung von (jugendlichen) Mitgliedern.
Eine große praktische Bedeutung für Vereine, deren Tätigkeit auch der Freizeitgestaltung dient, hat ein Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof zur Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen.
Vereinen der aktiven Kulturförderung wird nur eine Gemeinnützigkeit zweiter Klasse zuerkannt. Sie dürfen zwar Zuwendungsbestätigungen für Spenden, nicht aber für Mitgliedsbeiträge ausstellen und werden insoweit schlechter gestellt als passive Kulturvereine, die sog. Fördervereine. Die Finanzverwaltung beruft sich dabei auf § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG. Nach dieser Vorschrift sind nicht abziehbar die Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Sport, Heimatpflege und Heimatkunde oder kulturelle Betätigungen fördern, die in e...