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BBK Nr. 4 vom Seite 181 Fach 17 Seite 3161

Berechtigung zur Vornahme einer Bilanzberichtigung

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG

Leitsätze:

1. Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG darf nur der Stpfl. selbst vornehmen. Im Einzelfall kann eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung bestehen.

2. Weicht das FA fehlerhaft von einer Bilanz des Stpfl. ab, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Veranlagungszeitraum korrigiert werden.

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin (GmbH & Co. KG) wies in ihrer Bilanz zum einen aktiven RAP für den Zinsanteil von Kaufpreisraten aus (Wert: 109 590 DM). Den Gewinn des Jahres 1991 hatte die Klägerin um die auf dieses Jahr entfallenden Zinsanteile von 56 940 DM bereits gemindert. Diese Gewinnminderung übersah das FA und zog von dem erklärten Gewinn nochmals den Betrag von 56 940 DM ab. Bei den Veranlagungsarbeiten für das Streitjahr 1992 erkannte das FA seinen im Vorjahr gemachten Fehler. Es ging davon aus, daß in der ”Veranlagungsbilanz” auf den und damit zugleich in der Anfangsbilanz für das Streitjahr 1992 der aktive RAP zu Unrecht mit 52 650 DM erfaßt sei (109 590 DM − 56 940 DM). Da dieser fehlerhafte Bilanzansatz rückwirkend nicht mehr berichtigt werden könne, müsse er im Streitjahr erfolgswi...