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Verbot der Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten
§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3, Nr. 2 Satz 2 EStG; § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB
Leitsätze:
Ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens, mit dessen Verkauf wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen im ganzen verbunden sind, ist auch dann mit den Anschaffungskosten und nicht mit einem niedrigeren Teilwert zu bewerten, wenn der Verkaufspreis bewußt nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukt). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Unternehmen Gewinne erzielt. Die Berücksichtigung des mit dem Verlustprodukt verbundenen Erfolgsbeitrags für das Unternehmen bei der Bewertung dieses Wirtschaftsguts verstößt, auch wenn es sich dabei um geschäftswertbeeinflussende Umstände handelt, nicht gegen den Grundsatz der Einzelbewertung.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Lebensmitteln und anderen Gütern des täglichen Bedarfs. Sie ermittelt ihren Gewinn nach § 5 Abs. 1 EStG. Erstmals zum bewertete sie einen Teil des Warenbestands mit einem niedrigeren Wert als den Anschaffungskosten, indem sie von den Verkaufspreisen statt der Handelsspanne (Normalkalkulationsspanne) eine darüber hinausgehende Kostenspanne absetzte...