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LSG Schleswig-Holstein Urteil v. - L 6 AS 21/18

Gesetze: BGB § 536 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 33 Abs. 8 S. 4

Leitsatz

Leitsatz:

1. Mindert ein Leistungsberechtigter gegenüber seinem Vermieter die Unterkunftskosten, sind dies gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlich zu berücksichtigenden Kosten, sofern die Mietminderung nicht offensichtlich unwirksam ist.

2. Wird nachträglich festgestellt, dass dem Mieter kein Minderungsrecht zugestanden hat und kommt es zu Nachforderungen, gehören solche dann einmalig geschuldeten Zahlungen als weiterer Unterkunftsbedarf zum aktuellen Bedarf des Monats, in dem die Nachforderung fällig geworden ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
ZAAAH-86887

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