Führt die Witwe nach dem Tod ihres Ehemannes das landwirtschaftliche Unternehmen fort, begründet dies für sie eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte (KVdL), die einer freiwilligen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V und einer Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) vorgeht. Bilden die Witwe und die minderjährigen Kinder eine Erbengemeinschaft und erklärt die Witwe, das landwirtschaftliche Unternehmen im Interesse ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit im bisherigen Umfang weiterzubetreiben, gilt nur die Witwe als landwirtschaftliche Unternehmerin.
Fundstelle(n): DAAAH-86864
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