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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 8 AL 1560/21 ER-B

Gesetze: SGB III § 156; SGG § 86b Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Der Anspruch auf Alg ruht solange, wie eine laufende Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird, ohne dass es hierfür auf eine nähere Auslegung fachlicher Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ankommt. Die Rentenbewilligung der DRV hat für die BA Tatbestandswirkung und kann von dieser grundsätzlich nicht auf ihre materiellrechtliche Richtigkeit überprüft werden.

Fundstelle(n):
IAAAH-86858

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