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BBK 17/2021 S. 811

Steuerrecht | Gewerbesteuerlicher Fehlbetrag bei Gesellschafterwechsel in doppelstöckiger Personengesellschaft

Die Finanzverwaltung hält an ihrer Auffassung fest, dass es bei doppelstöckigen Personengesellschaften für die Frage der Unternehmeridentität i. S. von § 10a GewStG ausschließlich auf die unmittelbare Gesellschafterstellung ankommt. Die Finanzverwaltung folgt damit nicht dem in dem der BFH auf eine mittelbare Gesellschafterstellung abgestellt hat.

In [i]Finanzverwaltung widerspricht dem BFH dem BFH-Fall hatte eine KG als Obergesellschaft ihren Betrieb in eine atypisch stille Gesellschaft (Untergesellschaft) eingebracht, so dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entstanden war. Der BFH hatte bei der Frage, ob der gewerbesteuerliche Fehlbetrag der KG mit Gewinnen der atypisch stillen Gesellschaft verrechnet werden kann, auf die mittelbare Gesellschafterstellung der Gesellschafter der KG abgestellt.

Die Finanzverwaltung vertritt hingegen die Auffassung, dass ein gewerbesteuerlicher Fehlbetrag der KG (Obergesellschaft), der bis zur Begründung der atypisch stillen Gesellschaft entstanden ist, auf Ebene der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) nicht genutzt werden kann: Denn der Fehlbetrag der KG steht den Gesellschaftern der KG zur Verfügung, die nicht Gesellschafter der atypisch stillen Gesellschaft sind.