Kfz-Steuer als Masseverbindlichkeit: Feststellungslast der Finanzbehörde für die Zugehörigkeit eines Kfz zur Insolvenzmasse
bei aus insolvenzrechtlicher Sicht vom Insolvenzverwalter bereits vorgenommenen verhältnismäßigen Ermittlungsmaßnahmen
Leitsatz
1. Für die Beurteilung der Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit kommt es nicht auf die Haltereigenschaft oder auf
eine tatsächliche Verwendungsmöglichkeit der Kfz und damit auf deren Nutzung für die Insolvenzmasse an (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
Die alleinige Existenz eines Kfz nach der Insolvenzeröffnung und die Haltereigenschaft des Insolvenzschuldners bedeuten also
nicht automatisch, dass das Kfz auch zur Insolvenzmasse gehört.
2. Konnte der Insolvenzverwalter einer GmbH weder sonstiges Vermögen noch die streitigen Kfz in Besitz und Verwaltung nehmen,
haben seine Ermittlungen im Rahmen der Massesicherung ergeben, dass die ehemaligen Geschäftsführer der GmbH kein Vermögen
der GmbH eingeräumt bzw. dieses verheimlicht haben (u. a. Fehlen jedweder Geschäftsunterlagen, fast vollständig verweigerte
Mitwirkung der ehemaligen Geschäftsführung) und würden sämtliche weitere Ermittlungen einen höheren Aufwand zu Lasten der
Masse bedeuten als ein Ermittlungserfolg zu Gunsten der Masse zu erwarten wäre, so ergeben sich weitere verpflichtende Ermittlungsmaßnahmen
für den Insolvenzverwalter weder aus dem Insolvenzrecht noch als Mitwirkungspflicht aus dem Steuerrecht. Die Finanzbehörde
muss dann als Voraussetzung für die Behandlung der Kfz-Steuer als Masseschuld nachweisen, dass die strittigen Kfz nicht nur
von der Insolvenzschuldnerin gehalten wurden, sondern auch tatsächlich zur Masse gehörten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1851 Nr. 21 ZIP 2022 S. 286 Nr. 6 UAAAH-86773
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