Pauschalierung nach § 37b EStG bei Anmietung einer VIP-Loge mit zwölf Plätzen in einer Mehrzweckhalle, um Kunden und Arbeitnehmer
u. a. zu Sportveranstaltungen und Konzerten einzuladen
Leitsatz
1. Mietet ein Unternehmen eine VIP-Loge mit zwölf Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle an, in der u. a. Sport- und Konzertveranstaltungen
angeboten werden, und sind Werbe- und Sponsoringmaßnahmen nur innerhalb der VIP-Loge gestattet, so ist das Unternehmen bei
der von ihm für die Zuwendungen an die eingeladenen Kunden und Arbeitnehmer gewählten Einkommensteuer-Pauschalierung nach
§ 37b EStG nicht an die sog. VIP-Logen-Erlasse ( IV B 2 – S 2144 – 41/05, BStBl I 2005, 845; v.
, IV B 2-S 2144-53/06, BStBl I 2007, 447) gebunden.
2. Enthält die für die VIP-Loge gezahlte Miete keine Bewirtungsleistungen, sind die auf Zuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1
Satz 2 EStG entfallenden Aufwendungen im Wege größtmöglicher Annäherung an den konkreten Streitfall zu schätzen, indem die
Gesamtaufwendungen der Loge ins Verhältnis der tatsächlichen Nutzung gesetzt werden und entsprechende Aufwandsteile abgezogen
werden, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG entfallen (im Streitfall: Ermittlung
des Werts eines Platzes in der VIP-Loge anhand der Einzelticket-Preises der Preiskategorie 1 zuzüglich eines VIP-Zuschlags
von 5 Euro; Ermittlung eines „Gesamtplatzwertes” für von Kunden i. S. d. § 37b Abs. 1 EStG bzw. Mitarbeitern i. S. d. § 37b
Abs. 2 EStG tatsächlich bei Veranstaltungen genutzte Plätzen, für nicht genutzte „Leerplätze” sowie für aus überwiegend eigenbetrieblichem
Interesse des Unternehmens in der Loge anwesende Mitarbeiter; Ermittlung des prozentualen Anteils der auf Kunden i. S. d.
§ 37b Abs. 1 EStG bzw. Mitarbeiter i. S. d. § 37b Abs. 2 EStG entfallenden Platzwerte am Gesamtplatzwert und Anwendung dieses
Prozentsatzes auf die tatsächlich gezahlte VIP-Logen-Miete; Kürzung des so ermittelten Betrags um einen auf Werbeleistungen
entfallenden Anteil in Höhe von 40 % zur Ermittlung der Aufwendungen i. S. d. § 37b Abs. 1 Satz 2 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 22 DStRE 2022 S. 734 Nr. 12 DStZ 2021 S. 880 Nr. 21 EFG 2021 S. 1636 Nr. 19 EStB 2022 S. 35 Nr. 1 GStB 2022 S. 192 Nr. 6 KAAAH-86772
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