Einfuhrumsatzsteuer: Eingang
in den Wirtschaftskreislauf der Union beim Tabakschmuggel Fortführung der einfuhrumsatzsteuerlichen
Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg zum Tabakschmuggel (vgl.
Urteile vom , 4 K 64/17 vom , 4 K 123/15, ZfZ 2020, 107).
Leitsatz
1. Nach der
EuGH-Rechtsprechung führt das vorschriftswidrige Verbringen einer
Ware im zollrechtlichen Sinne nicht automatisch zu einer mehrwertsteuerlichen
Einfuhr. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ware in den Wirtschaftskreislauf
der EU eingeht. Bei Waren, die der zollamtlichen Überwachung entzogen
oder vorschriftswidrig verbracht werden, wird vermutet, dass diese
in dem Mitgliedstaat, in dem die Entziehung oder die Verbringung
stattgefunden hat, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangen.
Allerdings handelt es sich bei dieser Annahme lediglich um eine
gesetzliche Vermutung, die widerlegt werden kann.
2. Der Beweis des Gegenteils
(§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 292 ZPO) ist erst erbracht, wenn nachgewiesen
wird, dass trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens ein Gegenstand
im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem dieser Gegenstand
zum Verbrauch bestimmt war, in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UStB 2021 S. 319 Nr. 10 LAAAH-86763
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