BPatG Urteil v. - 6 Ni 32/19 (EP) verbunden mit 6 Ni 33/19 (EP)
Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Vorrichtung, Verfahren und Computerprogrammprodukt zum Anfordern einer Datenratenvergrößerung auf der Basis der Fähigkeit zum Senden mindestens einer weiteren gewählten Dateneinheit" – Zur wirksamen Übertragung des Rechts auf Inanspruchnahme einer Priorität von Erfindern auf die Rechtsnachfolgerin
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1929826(Streitpatent), dem die internationale Anmeldung PCT/IB2006/002693, die am 28. September 2006 eingereicht und am 5. April 2007 als WO2007/036790 offengelegt wurde, zugrunde liegt. Das Streitpatent beansprucht die Priorität der US60/721,618 (auch als US721618 P bezeichnet) vom 29. September 2005. Der Hinweis auf die Erteilung des Streitpatents ist am 2. November 2016 veröffentlicht worden; Einspruch gegen das Streitpatent wurden icht erhoben. Das Streitpatent ist in Kraft.
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