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Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung
Ist ein Ehe- oder Lebenspartner (nachfolgend: Partner) eines in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten freiwilligen Mitglieds nicht ebenfalls gesetzlich krankenversichert, wird unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Partners mit zur Beitragsberechnung herangezogen. Beitragsmindernd wirkte sich aber bisher (nur) aus, wenn die Partner gemeinsame Kinder haben, denen gegenüber sie unterhaltspflichtig sind. Nun kommt es durch gesetzliche Neuregelungen insoweit zu Verbesserungen: Beitragsmindernd wirken sich grds. auch Stiefkinder des GKV-Mitglieds aus.
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Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
[i]BSG regt den Gesetzgeber zu einer Gesetzesänderung anDas , NWB TAAAG-97772) die Ansicht vertreten, dass, wenn bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge nicht nur auf die eigenen Einnahmen des freiwillig Versicherten, sondern zusätzlich auf Einnahmen seines Partners zurückgegriffen werde, es im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Familienlastenausgleichs geboten sei, dessen Unterhaltspflicht sowohl gegenüber gemeinsamen als auch g...BGBl 2021 I S. 2754