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Bilanzberichtigung bei bestandskräftiger fehlerhafter Veranlagung des Vorjahres
Leitsatz:
§ 174 Abs. 4 AO 1977 erlaubt die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides, in dem ein früherer Bilanzierungsfehler korrigiert wurde, nicht allein mit der Begründung, daß mit der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Bescheides nach § 174 Abs. 4 AO 1977 die Möglichkeit geschaffen wird, die Vorjahresbilanz zu ändern.
Aus dem Sachverhalt:
Bei der Klägerin fand im Jahre
1986
für die Veranlagungszeiträume 1982 bis 1984 eine
Außenprüfung
statt, die zum zu folgenden
geänderten Bilanzansätzen
führte:
Der Beihilfeanspruch für die Verarbeitung von Magermilchpulver im Dezember 1984 wurde aktiviert.
Die Rückstellungen für etwaige Beihilferückforderungen, für drohende Verluste aus Einkaufskontrakten und für Pensionsverpflichtungen sowie die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen wurden gekürzt.
Nach erfolgreicher Anfechtung der Prüfungsanordnung und der Anordnung zur
Wiederholung der Außenprüfung hob das FA den Vorbehalt der
Nachprüfung in den Körperschaftsteuerbescheiden für 1982 bis
1984 auf.
Im Jahre
1988
fand bei der Klägerin eine
Außenprüfung
für die Jahre 1985 bis 1987 statt, die zum ...