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Keine Rückstellung für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Nachanalyse von „Alt-Arzneimitteln„
§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB; Art. 3 § 7 Abs. 3 AMRNOG; Art. 2 Nr. 1 Buchst. a Buchst. bb AMG 1976 ÄndG 4
Leitsätze:
1. Eine Rückstellung muß Vergangenes abgelten; sie darf nicht
gebildet werden,
wenn ihre Erfüllung lediglich künftige Gewinnchancen
ermöglicht.
2. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Nachanalyse von sog.
Alt-
Arzneimitteln nach dem Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts v.
hängt wirtschaftlich mit dem Vertrieb der Arzneimittel nach dem
zusammen.
3. Die privat-rechtliche Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für
bereits in
Auftrag gegebene Gutachten unterliegt dem Verbot der Bilanzierung
schwebender
Geschäfte.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, stellt
Fertigarzneimittel
her und vertreibt diese im In- und Ausland. Dazu gehörten auch die
Arzneimittel P, S
1
und S
2
. Sie wurden schon vor dem hergestellt und vertrieben
(Altpräparate).
Nach dem Gesetz über den Verkehr von Arzneimitteln - AMG - (BGBl 1976 I
S. 2445) dürfen
Altpräparate
seit dem nur noch in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
durch das Bundesgesundheitsministerium ...BGBl
1976 I S. 2445BGBl 1990 I S. 717