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Zur Bilanzierung bedingt zurückzugewährender Druckbeihilfen
Leitsatz:
Druckbeihilfen, die einem Verlag von Autoren für die Veröffentlichung mit der Maßgabe gewährt werden, daß sie bei Erreichen eines bestimmten Buchabsatzes zurückzugewähren sind, erhöhen den Gewinn des Verlages im Zeitpunkt der Veröffentlichung. Für die Rückzahlungsverpflichtung ist eine Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Gleiches gilt für Druckbeihilfen eines Dritten.
Aus dem Sachverhalt:
Im Rahmen einer bei der Klägerin und ihren Organgesellschaften durchgeführten Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest, daß in der Handelsbilanz der GmbH zum im Rahmen passivierter Druckdarlehen auch Druckbeihilfen aus der Zeit seit dem in Höhe von 19 456 DM erfaßt worden waren. Die Beihilfen waren der GmbH aus Eigenmitteln der Autoren oder aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährt worden. Wurde die Druckbeihilfe vom Autor selbst geleistet, enthielt der Verlagsvertrag u. a. folgende Bestimmungen: ”Der Verfasser wird sich mit einem unverzinslichen Darlehen von DM . . . an den Druckkosten beteiligen. . . . Nach Verkauf von . . . . Exemplaren ist das Darlehen zurückz...