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BBK Nr. 16 vom Seite 778

Bilanzielle Erleichterungen für Hochwassergeschädigte

Sonderabschreibungen und Rücklagenbildung für Wiederaufbaumaßnahmen

Wolfgang Eggert

Durch [i]Billigkeitsmaßnahmen USt: BMF, Schreiben vom 23.7.2021 - III C 2 - S 7030/21/10008 :001 NWB NAAAH-85358 die Unwetter im Juli dieses Jahres sind Schäden in Milliardenhöhe entstanden. Die Finanzministerien in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben inhaltsgleich steuerliche Billigkeitsmaßnahmen verfügt; diesen haben sich auch Bayern und Sachsen angeschlossen. Voraussichtlich wird von Seiten des BMF auch noch eine einheitliche ertragsteuerliche Regelung erfolgen. Es ist (mangels Differenzen der Ländererlasse) zu erwarten, dass diese den bisherigen der Länder entspricht. Die Erleichterungen, die für die Steuerbilanz verfügt worden sind, haben faktisch Gesetzescharakter.

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I. Sonderabschreibungen für Betriebsgebäude

1. Schon bisher geltendes Recht

Die [i]Langenkämper, Erhaltungsaufwand / Modernisierungsaufwand, infoCenter NWB YAAAB-05660 innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen gehören zu den Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen – sog. anschaffungsnahe Herstellungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Ansonsten [i]Grundsätze zu Herstellungskosten gelten zunächst unverändertliegen – neben den Anschaffungs- und Herstellungsfällen – nur dann zu aktivierende Herstellungskosten vor, wenn ein Gebäude erweitert oder über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert wird (§ 255 Abs. 2 HGB).

Liegen diese Sachverhalte nicht vor, ist die Reparatur oder Renovierung eines Gebäudes zweifelsfrei als Betriebsausgabe zu erfassen. Das gilt auch für umfassende S. 779Maßnahmen, soweit der Herstellungskostenbegriff des HGB nicht erfüllt wird. Dieser gilt auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EStG).

Eine [i]Bis 70.000 € ohne nähere Prüfung Erhaltungsaufwanddeutliche Vereinfachung bei der Abgrenzung ist in Tz. 4.1.7 der Erlasse vorgesehen, nämlich dass bei Aufwendungen bis zu 70.000 € „ohne nähere Prüfung“ von Erhaltungsaufwand – auch bei beweglichen Wirtschaftsgütern (siehe Abschnitt II) – auszugehen ist. Damit wird aber ausdrücklich nicht ausgesagt, dass nicht auch höhere Aufwendungen nach den allgemeinen Grundsätzen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln sind.

In [i]Verteilung auf zwei bis fünf Jahre möglichForm eines Wahlrechts ist es zudem möglich, dass Erhaltungsaufwand größeren Umfangs auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt wird (Tz. 4.1.9).

2. Einführung einer Sonderabschreibung

Soweit [i]Sonderabschreibung Betriebsgebäude bis zu 30 % in drei Jahrenes sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau der vom Hochwasser ganz oder zum Teil zerstörten Gebäude nicht um Erhaltungsaufwand (siehe Abschnitt I.1), sondern um eine Ersatzherstellung handelt, ist eine neue Sonderabschreibung in Tz. 4.1.1 der Erlasse verfügt worden:

„(Es) können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden.“

Die [i]Kolbe, Sonderabschreibungen – Systematik (EStG), infoCenter NWB IAAAB-14451 AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen.

Beispiel

Die 1980 errichtete Halle des vom Hochwasser betroffenen Betriebs, die zum einen Restbuchwert von 131.810 € hatte, wurde so stark zerstört, dass sie noch Ende Juli 2021 demontiert und abgerissen werden musste. Die neu errichtete Halle (korrekte, tatsächliche Nutzungsdauer 20 Jahre) wurde zum fertig gestellt und führte zu Herstellungskosten von 454.800 €.