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BBK Nr. 16 vom

Bemessung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

BFH schafft Unsicherheit bei der Kalkulation der Kosten von Betriebsveranstaltungen und erschwert die Einhaltung des 110 €-Freibetrags

Susanne Weber

Mit der seit 2015 geltenden Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG wollte der Gesetzgeber die bisherigen Verwaltungsregelungen zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gesetzlich fortschreiben und BFH-Entscheidungen aus dem Jahr 2013 für nicht anwendbar erklären. Das zeigt, dass diese Ziele erreicht wurden.

Im Urteilsfall hatten an einer für 27 Mitarbeiter geplanten Weihnachtsfeier nur 25 Mitarbeiter teilgenommen. Die Kosten blieben unverändert. Das Finanzamt rechnete die „No-show-Kosten“ zu den Gesamtkosten der Veranstaltung und verteilte sie auf die teilnehmenden Mitarbeiter.

Der BFH bestätigte dies und entschied, dass sämtliche Aufwendungen bei der Berechnung der Gesamtkosten zu berücksichtigen sind und dass diese sind zu gleichen Teilen auf die an der Veranstaltung teilnehmenden Mitarbeiter zu verteilen sind. Denn für das Weglassen von einzelnen Aufwendungen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch würde die Ziele der Steuervereinfachung und dem Entgegenwirken der bisherigen Rechtsprechung nicht erreicht, wenn bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Aufwendungen inhaltlic...