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BMF 20.07.2021 IV A 3 - S 0261/20/10001 :014, BBK 16/2021 S. 761

Steuerrecht | BMF-Schreiben zur Fristverlängerung für Steuererklärungen für 2020

Das BMF äußert sich zur Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen für 2020 um drei Monate durch das ATAD-Umsetzungsgesetz vom .

Das BMF weist darauf hin, dass ein Antrag für die verlängerte Abgabefrist nicht erforderlich ist und dass über die gesetzliche Fristverlängerung von drei Monaten hinaus eine Fristverlängerung auf Antrag gewährt werden kann. [i]Antrag nicht erforderlichAllerdings setzt dies bei beratenen Steuerpflichtigen voraus, dass weder den Steuerpflichtigen noch seinen Steuerberater ein Verschulden an der Nichteinhaltung der verlängerten gesetzlichen Abgabefrist treffen darf. Eine Arbeitsüberlastung des Steuerberaters kann nur in Ausnahmefällen eine Fristverlängerung auf Antrag rechtfertigen (Rz. 11 des BMF-Schreibens).

Außerdem weist das BMF darauf hin, dass Voraba...