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FG Rheinland-Pfalz 22.11.2017 2 K 2119/15, BBK 16/2021 S. 757

Buchführung | Hinzuschätzung bei nicht gebuchtem Wareneinkauf eines Döner-Imbisses

Das Finanzamt darf bei einem Döner-Imbiss, der seinen Gewinn durch EÜR ermittelt, eine Hinzuschätzung vornehmen, wenn die Kassenaufzeichnungen unzureichend sind und wenn ein Teil des Wareneinkaufs nicht in der Gewinnermittlung erfasst worden ist; denn dann ist die Buchführung auch sachlich unrichtig.

Der [i]Kassenaufzeichnungen waren nicht ordnungsgemäß Imbissbetreiber des Urteilsfalls hatte lediglich die Tageseinnahmen in ein Kassenbuch eingetragen, ohne aber die Kassenaufzeichnungen aufzubewahren oder einen Kassenbericht zu erstellen. Zählprotokolle oder sonstige handschriftliche Aufzeichnungen über die Ermittlung der Tageseinnahmen lagen ebenfalls nicht vor. Zudem hatte er nur gerundete Beträge eingetragen. Dies entsprach nicht den Anforderungen des § 22 UStG und des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO.

Darüber [i]Döner-Imbiss hatte Wareneinkäufe nicht gebucht hinaus hatte die Steuerfahndung bei dem Lieferanten des ...