1 Begehrt der Antragsteller nach Erlass eines Versagungsbescheides im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, obwohl eine Sachentscheidung über den Leistungsanspruch noch nicht vorliegt.
2 Für einen Anordnungsanspruch ist in solchen Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen des Grundsicherungsleistungsanspruchs und deren Glaubhaftmachung maßgeblich, und nicht die Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheides.
Fundstelle(n): VAAAH-86388
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