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BBK Nr. 16 vom Seite 785 Fach 17 Seite 1685

Bilanzänderung durch Aufstellung einer Sonderbilanz für § 6b-Rücklage

§ 4 Abs. 2, § 6b Abs. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Leitsätze:

Der Antrag auf Änderung der Bilanz mit dem Ziel der Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG kann auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt werden. Das FA muß auch dann eine Ermessensentscheidung über seine Zustimmung zur Bilanzänderung treffen, wenn die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils v. - IV R 61/93, BStBl 1995 II S. 367).

Aus dem Sachverhalt:

Die 1909 geborene (mittlerweile verstorbene) Klägerin war Kommanditistin der Beigeladenen Z-KG. Mit Vertrag vom übertrug sie ihren Gesellschaftsanteil (Kommanditeinlage 30 000 DM) für 1 DM und ihr hälftiges Miteigentum an dem Grundstück X-Straße . . .  (Sonderbetriebsvermögen) für 4 Mio DM auf den verbliebenen Kommanditisten A. In dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheid 1988 vom wurde der Klägerin erklärungsgemäß nur ein Anteil am laufenden Gewinn der KG in Höhe von 30 269 DM zugerechnet. Anläßlich einer 1991 bei der KG durchgeführten Außenprüfung deckte das FA auch den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücksanteils auf, den es mit 3 948 536 DM ermittelte. Das FA e...