Erträge aus einem rückabgewickelten
Darlehensvertrag als Kapitaleinkünfte
Leitsatz
1. Der im
Rahmen einer Rückabwicklung eines Darlehensvertrages von einem Kreditinstitut
gezahlte Nutzungsersatz für die vom Kreditinstitut erbrachten Leistungen
(Nutzungsvergütung nach § 346 BGB) stellt einen Kapitalertrag im
Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.
2. Die an die Bank als Wertersatz
für die Nutzung des zur Verfügung gestellten Kapitals gezahlten
Zinsen können nicht als Werbungskosten abgezogen werden (§ 20 Abs.
9 Satz 1 EStG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2022 S. 35 Nr. 1 KÖSDI 2021 S. 22516 Nr. 12 NAAAH-86288
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