Zuwendung einer ausländischen Stiftung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen
Leitsatz
Eine ausländische rechtsfähige Familienstiftung zählt zu den Vermögensmassen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG.
Leistungen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG sind in Anlehnung an § 22 Nr. 3 EStG jedes Tun, Dulden oder Unterlassen,
also auch ein Vermögenstransfer durch einmalige oder wiederkehrende Geldhingabe, soweit solchen Leistungen keine Gegenleistung
des Empfängers gegenübersteht.
Vermögensübertragungen von Stiftungen an die hinter diesen Gesellschaften stehenden Personen (Destinatäre) sind wirtschaftlich
gesehen mit Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an Anteilseignern vergleichbar. Eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit
liegt dann vor, wenn der Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung
nehmen kann.
Bei einer Familienstiftung die, ist die Auskehr von Zuwendungen an alle der Familie zugehörigen Personen, die grundsätzlich
Nutznießer der Erträge des Stiftungsvermögens sein sollen, als satzungsgemäße Zuwendung zu werten, die . nach § 20 Abs. 1
Nr. 9 EStG zu den zu versteuernden Einkünften aus Kapitalvermögen gehören. Dabei sind die Mitglieder der Familie als „hinter
der Stiftung stehende“ Personen anzusehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2021 S. 1540 Nr. 18 ErbStB 2021 S. 275 Nr. 9 KÖSDI 2021 S. 22470 Nr. 11 NWB-EV 2021 S. 317 Nr. 9 PAAAH-86283
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