Die Erlöse für die Fortsetzung gleichartiger physiotherapeutischer Leistungen nach Auslaufen einer die Diagnose einer chronischen
Erkrankung ausweisenden ärztlichen Verordnung (sog. Selbstzahlerleistungen) sind als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
umsatzsteuerfrei, wenn spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung
derartiger Leistungen vorgelegt wird (vgl. , BFH/NV 2015, 451; EuGH-Urteil -X-GmbH-
vom - C-48/19, UR 2020, 298).
Die in der Heilmittel-Richtlinie i.V.m. dem Heilmittelkatalog gelisteten verordnungsfähigen Heilmittel unterfallen nicht
unabhängig von ihrer weiteren Beschaffenheit und einem individuellen Nachweis des jeweiligen Therapiezwecks als Verabreichung
von Heilbädern dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (entgegen Abschn. 12.11. Abs. 3 UStAE 2014).
Ergänzende gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Kinesio-Taping, Wärme- oder Kältetherapie, Extensionsbehandlungen, Präventionskurse
oder Bewegungsübungen zum individuellen Muskelaufbau sind keine steuerfreien Nebenleistungen zur Physiotherapie aufgrund ärztlicher
Anordnung.
Fundstelle(n): KÖSDI 2021 S. 22521 Nr. 12 LAAAH-86280
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