Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG – Übersicht
Verwaltungsvermögen
Die Höhe des Verwaltungsvermögens ist entscheidend, um gem. § 13b Abs. 2 ErbStG zu bestimmen, inwiefern das begünstigte Vermögen tatsächlich zu einer Steuerbefreiung i.S.d. § 13a ErbStG führt.
§ 13b Abs. 4 ErbStG bestimmt, welche Arten von Vermögensgegenständen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu betrachten sind; dies sind:
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
Anteile an Kapitalgesellschaften,
Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände,
Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen sowie
der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel).
Zudem sind in § 13b Abs. 4 ff. weitere Bestimmungen dargelegt, die für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsvermögens zu beachten sind.
Zu allen Arten der Vermögensgegenstände bietet diese Arbeitshilfe eine kompakte Darstellung zu den
Rückausnahmen/Eingrenzungen,
Bestimmungen der Finanzverwaltung,
Entscheidungen der Rechtsprechung (BFH/FG) sowie
Aspekten bzgl. des jungen Verwaltungsvermögens/der jungen Finanzmittel.
Weitere Arbeitshilfe zum Thema: