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Arbeitshilfe - Stand: 19.01.2024

Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 4 ErbStG – Übersicht

Ricardo Fischnaler und Susanne Bings
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  • Verwaltungsvermögen

Die Höhe des Verwaltungsvermögens ist entscheidend, um gem. § 13b Abs. 2 ErbStG zu bestimmen, inwiefern das begünstigte Vermögen tatsächlich zu einer Steuerbefreiung i.S.d. § 13a ErbStG führt.

§ 13b Abs. 4 ErbStG bestimmt, welche Arten von Vermögensgegenständen bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens zu betrachten sind; dies sind:

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,

  • Anteile an Kapitalgesellschaften,

  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände,

  • Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen sowie

  • der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel).

Zudem sind in § 13b Abs. 4 ff. weitere Bestimmungen dargelegt, die für die Ermittlung der Höhe des Verwaltungsvermögens zu beachten sind.

Zu allen Arten der Vermögensgegenstände bietet diese Arbeitshilfe eine kompakte Darstellung zu den

  • Rückausnahmen/Eingrenzungen,

  • Bestimmungen der Finanzverwaltung,

  • Entscheidungen der Rechtsprechung (BFH/FG) sowie

  • Aspekten bzgl. des jungen Verwaltungsvermögens/der jungen Finanzmittel.

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