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Teilzeitarbeitsverhältnisse
Teilzeitarbeitsverhältnisse sind alle Arbeitsverhältnisse, bei denen die regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers (§ 2 TzBfG).
Anspruch auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis
Der Anspruch auf ein Teilzeitarbeitsverhältnis kann sich aus fünf verschiedenen Gesetzen ergeben:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Teilzeitarbeit Schwerbehinderter (Sozialgesetzbuch IX)
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Anspruchsberechtigung
Einen generellen Anspruch auf eine Teilzeitarbeit haben
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, und
nur in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern.
Den Wunsch eines Mitarbeiters nach Reduzierung seiner Arbeitszeit kann der Arbeitgeber innerhalb eines Monats schriftlich nur dann ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 IV, V TzBfG). Diese Gründe brauchen nicht „dringend“ zu sein.
Derartige Gründe liegen z. B. dann vor, wenn ein Mitarbeiter unabkömmlich ist und Probleme mit der Umorganisation von Arbeitsabläufen entstehen würden.
Fristen
Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch, die Arbeitszeit zu verringern, spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Gleichzeitig muss er erklären, wie die verringerte Wochenarbeitszeit auf die ei...