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Einkommensteuer / International | Ausübung des Wahlrechts zur EÜR (BFH)
Die als Mitunternehmerschaft
anzusehende ausländische Personengesellschaft wird für Zwecke der Ermittlung
der steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte als
"fiktive" Normadressatin des
§ 4 Abs. 3
Satz 1 EStG behandelt; ein danach ggf. bestehendes
Gewinnermittlungswahlrecht ist von ihr selbst, nicht von ihren inländischen
Gesellschaftern auszuüben (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt/Rechtsfrage: Entfalten eine Bilanzierungspflicht nach ausländischem Recht bzw. die demgemäß tatsächlich erstellte ausländische Bilanz Sperrwirkung hinsichtlich des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 EStG mit der Folge, dass die Einkünfte aus dem von der inzwischen gelöschten Personengesellschaft luxemburgischen Rechts betriebenen Goldhandel ni...