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WEG | Prozessführungsbefugnis einzelner Eigentümer
Auch nach der zum in Kraft getretenen Neufassung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann ein Wohnungseigentümer weiterhin Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche (§ 1004 BGB, § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG), die auf die Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums gerichtet sind, selbst geltend machen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. Nur unter den Voraussetzungen von § 14 Abs. 3 WEG, wonach ein einzelner Wohnungseigentümer Ausgleich in Geld verlangen kann, wenn er eine über das zumutbare Maß hinausgehende Einwirkung zu dulden hat, kann er einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
Der Prozessstandschafter einer Wohnungseigentümerin [i]Hofele, NWB 20/2021 S. 1462wollte vorliegend keine Störungsbeseitigung, sondern eine finanzielle Kompensation für die mit einer Störung einhergehende Verk...