Gesetze: Art 52 Abs 2 Buchst d EuPatÜbk, Art 52 Abs 3 EuPatÜbk
Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Spracherkennungsvorrichtung (europäisches Patent)" – Bei der Anzeige von Wörtern und Zeichen auf dem Display einer Spracherkennungsvorrichtung handelt es sich nicht um die Wiedergabe einer Information als solcher, wenn mit der Darstellung eine technische Wirkung erzielt wird
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 2 447 942, das am 1. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der japanischen Patentanmeldung 2006001845 vom 6. Januar 2006 angemeldet und dessen Erteilung am 12. Juni 2013 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent, das die Bezeichnung „Speech recognition apparatus“ („Spracherkennungsvorrichtung“)“ trägt, unter dem Aktenzeichen 60 2006 036 834 geführt.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.