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OLG Braunschweig Beschluss v. - 3 W 30/21

Gesetze: BGB § 2303; BGB § 2315; BGB § 2325; GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 1; RVG § 13; RVG § 32 Abs. 2 S. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG findet dann keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden. Dies ist bei einer Klage auf weitere Pflichtteilszahlung und einer Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs der Fall (Fortführung von -, NJW 2014, S. 1456).

2. Eine Klage auf Pflichtteilsergänzung (§ 2315 BGB) und eine Widerklage auf Rückzahlung überzahlten Pflichtteilsanspruchs (§ 2303 BGB) betreffen nicht denselben Gegenstand im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Fundstelle(n):
ErbBstg 2021 S. 209 Nr. 9
NJW 2021 S. 10 Nr. 33
NJW-RR 2021 S. 1453 Nr. 22
JAAAH-85997

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