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StuB Nr. 15 vom Seite 625

Steuerliche Gefahren bei hochpreisigen Fahrzeugen

StB Michael Seifert

Der Ansatz von Kfz-Kosten führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem FA und zwar insbesondere dann, wenn es sich um hochwertige und hochpreisige Fahrzeuge handelt. Aktuell hat sich das , NWB BAAAH-78704, EFG 2021 S. 1092, Rev. eingelegt, BFH-Az.: VIII R 12/21) mit der Frage der Unangemessenheit sowie mit der Frage, ob ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegt, auseinandergesetzt.

I. Sachverhalt

Der Kl. erzielte in den Streitjahren 2011 bis 2013 als Sachverständiger für ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wurde 2006 zum Prüfsachverständigen für ... ernannt. Zudem darf er diese Tätigkeit in sieben weiteren Bundesländern ausüben. Prüfsachverständige werden von den jeweiligen Behörden der Bundesländer nach fachlicher Prüfung ernannt. Der Kl. ist ferner von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Das FA führte für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung beim Kl. durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde u. a. folgender Sachverhalt diskutiert: 2012 leaste der Kl. für 36 Monate einen neuen Pkw Lamborghini Aventador. Nach dem Leasingvertrag betrug die Leasingberechnungsgrundlage für den Lamborghini netto 279.831,93 €; die monatliche Leasingrate brutto 6.514,09 €. Nach einer Rechnung des Autohauses C wurde das Fahrzeug mit einer Werbefolie zum Preis von 6.770,64 € netto versehen.

2010 schloss der Kl. einen Leasingvertrag über einen BMW 740d x Drive ab. Die monatliche Leasingrate brutto betrug 984,28 €. Der Kl. besaß in den Streitjahren 2011 bis 2013 zudem einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander mit einem 8-Zylinder-Motor und einem Hubraum von 5,7 Liter im Privatvermögen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung vertrat die Prüfung die Auffassung, die Leasingkosten für den Lamborghini seien um 2/3 auf einen angemessenen Betrag zu kürzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Für diesen Betrag wären auch die aufwendigeren Serienmodelle gängiger Marken (BMW, Mercedes) zu erwerben gewesen, die nach Ausstattung, Komfort und Renommee allen erkennbaren beruflichen Bedürfnissen des Kl. ebenfalls genügt hätten.

Das FA folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ geänderte ESt-Bescheide. Gegen die Änderungsbescheide legte der Kl. Einspruch ein. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vertrat die Finanzverwaltung zudem die Auffassung, dass die vorhandenen Kopien der Fahrtenbücher für den 7er BMW und den Lamborghini nicht lesbar und demzufolge nicht anzuerkennen seien.