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FG München Urteil v. - 10 K 2756/19 EFG 2021 S. 1524 Nr. 18

Gesetze: AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 1, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. Halbsatz, DBA RUS Art. 1, DBA RUS Art. 6 Abs. 1, DBA RUS Art. 11 Abs. 1

Darlehensverhältnis zwischen einem Gesellschafter und einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auf Grund der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich nicht anzuerkennen

Besteuerungsrecht für inländische Vermietungseinkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft nach DBA-Russland

Leitsatz

1. Besteht ein objektiver Zusammenhang von Schuldzinsen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts und werden die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen.

2. Voraussetzung ist jedoch, dass das Darlehensverhältnis, in dessen Rahmen die Aufwendungen getätigt werden, steuerlich anzuerkennen ist. Dies ist aufgrund der anzustellenden Bruchteilsbetrachtung nicht gegeben bei einem Darlehensverhältnis zwischen dem Gesellschafter einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und der Gesellschaft, soweit der Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist (Anschluss an , EFG 2020 S. 93; im Streitfall: einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG von der allein am Vermögen und am Ergebnis der KG beteiligten Komanditistin gewährtes Darlehen).

3. Steuerrechtlich wird die Gesamthandsgemeinschaft im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO als Bruchteilsgemeinschaft angesehen. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist auf eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anzuwenden. Die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften anders als bei mitunternehmerischen Personengesellschaften auch nicht durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz EStG verdrängt.

4. Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft aus der Vermietung unbeweglichen Vermögens in Deutschland sind nach deutschem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und unterliegen auch nach dem DBA mit Russland dem deutschen Besteuerungsrecht. Hierzu gehört auch die Beurteilung, ob Darlehenszinsen, die die vermögensverwaltende Personengesellschaft an ihre in Russland ansässige Gesellschafterin bezahlt, als Werbungskosten bei ihren Vermietungseinkünften steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 17
DStRE 2022 S. 599 Nr. 10
EFG 2021 S. 1524 Nr. 18
EStB 2022 S. 36 Nr. 1
GStB 2022 S. 112 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 25 Nr. 1
YAAAH-85885

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