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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 9 V 336/21 EFG 2021 S. 1253 Nr. 15

Gesetze: AO § 119 Abs. 1; AO § 278 Abs. 2; AnfG § 11

Inhaltliche Bestimmtheit eines Duldungsbescheides

Leitsatz

  1. Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO erlassener Bescheid gemäß § 119 Abs. 1 AO muss aus der Begründung des Bescheides deutlich erkennen lassen, dass die Inanspruchnahme tatsächlich im Wege des § 278 Abs. 2 AO erfolgt.

  2. Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangene Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1253 Nr. 15
KAAAH-85881

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