Bauleistung; Steuerschuldentstehung nach § 13b UStG auf geleistete Abschlagszahlungen
Leitsatz
1. Für Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 UStG entsteht die vom Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer
mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Die USt
für die von der Stpfl. am und am geleisteten Zahlungen sind danach mit Ablauf der Voranmeldungszeiträume
April 2004 und Mai 2005 entstanden. Auf das Vorliegen einer (Abschlags- )Rechnung kommt es danach für die Entstehung der USt
nicht an.
2. Die Berichtigungsregelung des § 27 Abs. 1 S. 2 und 3 UStG findet auf die am und am geleisteten Abschlagszahlungen
keine Anwendung, da es sich dabei nicht um Anzahlungen vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung handelt. Zum Zeitpunkt der
beiden Zahlungen war die Regelung zur Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs.
2 UStG bereits in Kraft getreten.
3. Die von der Stpfl. nach § 13b UStG für die von ihr am und am geleisteten Abschlagszahlungen i.H.v.
1.580.000 € (brutto) geschuldete USt ist nach § 13b Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStG im Streitjahr
festzusetzen.
Fundstelle(n): DStRE 2022 S. 1015 Nr. 16 EFG 2021 S. 1596 Nr. 18 JAAAH-85877
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